Abrechnung

Abrechnung
1. Allgemein: Rechnerische Ermittlung und Rechenschaftslegung über die Ergebnisse eines durchgeführten Geschäfts oder einer Vermögensverwaltung.
- 2. Zahlungsverkehr:  Clearing.
- 3. Lohn- und Gehalts-A.: Schriftlicher Beleg über den Betrag des verdienten Arbeitsentgelts und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge. Ein Anspruch auf A. in Textform besteht für Arbeitnehmer. Die A. muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind bes. Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich (§ 168 II GewO). Der Arbeitnehmer kann ferner die Erläuterung der Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts verlangen (§ 82 II 1 BetrVG).
- Vgl. auch  Arbeitsentgelt.
- 4. Zollwesen: Bei der  aktiven Veredelung im Nichterhebungsverfahren und beim Umwandlungsverfahren muss das Verfahren innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des für die Beendigung des Verfahrens geltenden Zeitraums abgerechnet werden. Verpflichtet ist regelmäßig der Bewilligungsinhaber. Vereinzelt rechnen auch die Zollstellen ab.

Lexikon der Economics. 2013.

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